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Wer haftet eigentlich, wenn etwas passiert?

  • Autorenbild: Monika Heeb
    Monika Heeb
  • vor 2 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit
Wer haftet, wenn etwas passiert?  © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer
Wer haftet, wenn etwas passiert? © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer

Mountainbiken boomt: Immer mehr Menschen sind mit dem Mountainbike (MTB) auf Trails unterwegs, egal ob mit oder ohne motorisierte Unterstützung. Damit stellt sich auch die Frage: Wer haftet, wenn eine Bikerin oder ein Biker stürzt?


Der kürzlich erschienene Haftungsleitfaden von Schweiz Mobil schafft diesbezüglich Klarheit. Er richtet sich an alle Akteur:innen, die mit Planung, Bau und Betrieb von MTB-Infrastrukturen befasst sind, von Behörden über Tourismusorganisationen bis zu Vereinen und kommerziellen Betreiber:innen. Auch Grundeigentümer:innen sowie Forst- und Landwirtschaftsbetriebe, die vom MTB-Verkehr betroffen sind, finden darin wichtige Informationen.


In unserem Blogbeitrag fassen wir die zentralen Inhalte kompakt und praxisnah zusammen. Adrian gibt zudem konkrete Tipps für vier zentrale Anspruchsgruppen. Wer das Thema noch vertiefen möchte, kann sich zudem im Webinar von Schweiz Mobil weiter informieren – inklusive konkreter Beispiele und der Möglichkeit, Fragen direkt an die Expert:innen zu richten.


Mountainbikende tragen die Hauptverantwortung für ihre Sicherheit © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer
Mountainbikende tragen die Hauptverantwortung für ihre Sicherheit © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer

Der Haftungsleitfaden bringt Klarheit - 5 wichtige Erkenntnisse


  1. Hohe Eigenverantwortung der Mountainbikenden

    Mountainbikende tragen die Hauptverantwortung für ihre Sicherheit. Von ihnen wird erwartet, dass sie Touren sorgfältig planen, ihr Sportgerät beherrschen, die notwendige Ausrüstung mitführen und mit typischen Gefahren wie Wurzeln, Steinen, Ästen oder rutschigen Stellen umgehen können. Unfälle sind deshalb in den allermeisten Fällen selbstverschuldet. Eine Haftung Dritter kommt nur bei atypischen, fallenartigen Gefahren in Frage, die auch bei vorsichtigem Fahren nicht erkennbar oder vermeidbar sind. 


  2. Zuständigkeiten gemäss kantonaler Regelung 

    Wer für den Unterhalt, die Signalisation und die Sicherheit der MTB-Wege verantwortlich ist, ergibt sich aus den kantonalen Ausführungserlassen zum Veloweggesetz. In der Regel liegt die Verantwortung bei den zuständigen Behörden, kann aber teilweise an Gemeinden, Bezirke oder beauftragte Fachorganisationen übertragen werden. Klarheit in der Zuständigkeit ist zentral, da nur so die Wegsicherungspflicht angemessen erfüllt werden kann. 


  3. Wegsicherungspflicht nur bei atypischen Gefahren 

    MTB-Wege müssen nicht frei von üblichen Hindernissen sein. Die Wegsicherungspflicht greift erst dort, wo versteckte oder atypische Gefahren bestehen, beispielsweise morsche Geländer, instabile Brücken oder weggeschwemmte Wegtrassees. Gewöhnliche Hindernisse wie Fallholz, kleinere Äste oder steile Abschnitte gelten als typische Risiken, die Mountainbikende selbst meistern müssen. 


  4. MTB-Wege sind Strassen im Sinne des SVG 

    Offiziell signalisierte MTB-Wege gelten rechtlich als Strassen. Für die Benutzung gelten somit die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung. Besonders wichtig ist der Grundsatz: keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender. Mountainbikende sind verpflichtet, stets auf Sicht zu fahren, die Geschwindigkeit anzupassen und insbesondere gegenüber Fussgänger:innen besondere Rücksicht walten zu lassen. 


  5. Keine Sicherungspflicht auf wilden Trails 

    Wilde Trails, die ohne Bewilligung oder durch widerrechtliches Befahren entstehen, werden auf eigene Gefahr befahren. Grundeigentümerschaften haben hier keine Sicherungs- oder Kontrollpflicht. Auch wenn sie die Nutzung dulden, entsteht keine Haftung, ausser bei Holzschlagarbeiten, bei welchen aus Sicherheitsgründen gesperrt werden muss. 


Wegsicherungspflicht bei atypischen Gefahren © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer


Adrians Tipps

Adrian hat aus den zentralen Erkenntnissen des Haftungsleitfadens praxisnahe Empfehlungen für die verschiedenen Akteur:innen abgeleitet. Sie zeigen auf, wie diese ihre Verantwortung wahrnehmen können und wie Bikende zu einem sicheren und respektvollen Miteinander beitragen. 


Für Gemeinden: Wenn kantonale Vorgaben unklar sind, sollten Unterhalt und Kontrolle mit Dritten vertraglich geregelt werden. Signalisierte MTB-Wege sind mindestens alle drei Jahre, die Signalisation jährlich zu prüfen. Wir empfehlen dafür eine Leistungsvereinbarung mit lokalen Vereinen, sodass die Wege mindestens einmal jährlich und zusätzlich nach Unwettern kontrolliert werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei versteckten Mängeln an baulichen Vorrichtungen wie Brücken oder Geländern. 


Für Grundeigentümer:innen: Grundeigentümer:innen sollten die kantonalen Vorgaben bei den zuständigen Behörden prüfen und bei Unklarheiten auf eine klare vertragliche Regelung achten. Gefahrenstellen sind sichtbar zu kennzeichnen, wofür erprobte Hilfsmittel wie beispielsweise Zaunwimpel zur Verfügung stehen. Der Austausch mit lokalen MTB-Vereinen erweist sich meist als konstruktiv. Hindernisse oder Fallen – auch auf wilden Trails – sind unbedingt zu unterlassen. 


Für Forst- und Landwirtschaft: Wer die Sorgfaltspflicht einhält, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Gefahren wie gespannte Drähte, Holzschläge oder Mutterkühe sollten markiert werden, konkrete Beispiele wie Informationstafeln, Hinweisschilder, etc. stehen zur Verfügung. Auch hier lohnt sich der Austausch und die Zusammenarbeit mit lokalen MTB-Vereinen. 


Für Bikende: Bikende sind verpflichtet, die Verkehrsregeln einzuhalten und stets auf Sicht zu fahren. Orientierung bietet der nationale MTB-Kodex, zudem sind Hinweise von Forst- und Landwirtschaftsbetrieben zu respektieren. Konflikte lassen sich am besten mit Respekt und konstruktivem Austausch lösen. 


Sorgfaltspflicht einhalten - Holzschläge und Mutterkühe markieren © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer


Was bedeutet das für uns als Planungsbüro?

Der neue Haftungsleitfaden ist nicht nur für Behörden, Grundeigentümer:innen oder kommerzielle Betreiber:innen von Interesse, sondern auch für uns als Planungsbüro von grosser Bedeutung. Er greift genau die Fragen auf, die uns in der täglichen Arbeit mit der Wegnetzplanung immer wieder begegnen.


Er entspricht einem grossen Bedürfnis und schafft Klarheit für alle relevanten Anspruchsgruppen – von Mountainbikenden über Behörden bis hin zu Bewirtschafter:innen und Fussgänger:innen. Als Planungsbüro sehen wir uns in der Verantwortung, unsere Kunden kompetent zu beraten und MTB-Infrastrukturen so zu planen, dass Haftungsfragen im Idealfall gar nicht erst entstehen. Der Leitfaden bietet dafür eine wertvolle Grundlage und Unterstützung. 


Abschliessend zeigt sich: Mountainbiken lebt von Kooperation und gegenseitigem Respekt zwischen Bikenden, Grundeigentümer:innen, Behörden und weiteren Beteiligten. Der neue Haftungsleitfaden schafft wertvolle Orientierung und Sicherheit, ersetzt aber keinesfalls den gesunden Menschenverstand im Alltag auf den Trails. Der Appell lautet daher, Respekt und Rücksichtnahme aller Beteiligten.


Wer sich vertiefend mit den Inhalten befassen möchte, kann sich im Webinar von Schweiz Mobil "Haftung bei MTB-Unfällen", welches am Dienstag, 9. September 2025 stattfindet, informieren und dort direkt Fragen an die Expert:innen stellen.


Gegenseitiger Respekt und Rücksichtnahme ist wichtig © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer
Gegenseitiger Respekt und Rücksichtnahme ist wichtig © Kanton St.Gallen/Chris Gollhofer

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